Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsgebiet
1.Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfe Ruhr e. V. - Lohnsteuerhilfeverein.“
2. Er hat seinen Sitz in Unna und somit im Bereich der Oberfinanzdirektion ( OFD) Münster.
Die Geschäftsleitung befindet sich im gleichen OFD- Bezirk.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. ( VR)
4. Das Wirkungsgebiet des Vereins ist regelmäßig das Ruhrgebiet, die Errichtung auswärtiger
Beratungsstellen bleibt vorbehalten.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer. Er unterhält keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
2. Er wird ausschließlich seinen Mitgliedern Hilfe in Lohnsteuersachen leisten.
3. Er wird seine Mitglieder in geeigneter Form von für sie wichtigen Änderungen nach Punkt 2 unterrichten.
4. Zum Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen bestellt, die die Voraussetzungen des §23 Abs. 3 StBerG erfüllen.
5. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen unter Beachtung der amtlichen Werberichtlinien sowie im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis ausgeübt. Die Ausübung einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur Arbeitnehmer, Beamte und Rentner werden. Andere Personen dürfen nur Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Jedem Mitglied soll ein Exemplar der Satzung ausgehändigt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
4. Die Austrittserklärung hat das Mitglied gemäß §39 BGB dem Vorstand unter Angabe der Mitgliedsnummer
per Einschreiben mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zuzusenden.
5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Rückstand ist oder sich wiederholte und grobe
Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins zuschulden kommen lässt.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung mit Begründung per Einschreiben dem Mitglied mit. Gegen diese Entscheidung kann das
Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Einschreibens Berufung beim
Aufssichtsrat des Vereins einlegen, die Entscheidung des Aufsichtsrates ist endgültig.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem .
Mitgliedschaftsverhältnis.
Die Beitragspflicht bleibt jedoch bestehen.
8. Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend begründet werden. 9.Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes, wenn ein Mitglied von der Schließung einer Beratungsstelle betroffen ist.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder erhalten vom Verein Hilfe gem. § 2 der Satzung.
2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Ihren Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten und darüber hinaus den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes, den wesentlichen Inhalt er Prüfungsfeststellungen schriftlich bekannt zu geben.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
5. Die Steuerakten der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge aus der Steuerakte.
§ 5 Jahresbeitrag
1. Es wird ein einheitlicher Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen
Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sollen beim Eintritt in den Verein entrichtet werden. Die Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres fällig. (Bringepflicht) Sofern die vertraglichen Voraussetzungen
vorliegen, soll der Beitrag per Bankeinzug erfolgen. Rückständige Beiträge, die auch
nach Erinnerung durch den Verein nicht eingehen, sollen gerichtlich eingefordert
werden, sofern nicht ersichtlich ist, dass das Mitglied zahlungsunfähig ist und eine Beitreibung nur zusätzliche Kosten verursachen würde.
3. Für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben.
4. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand beschlossen. Dabei sind die Leistungsfähigkeit des Vereins wie auch die sozialen Belang der Mitglieder
zu berücksichtigen. Die Mitglieder sollen bis 1 Monat vor dem letzten Kündigungs-
termin des Kalenderjahres von der Beschlussfassung durch den Vorstand bzw. dessen Bevollmächtigten unterrichtet werden.
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§ 6 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Geschäftsjahr des Vereins war das Kalenderjahr 1987.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) die Delegiertenversammlung
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§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
2. Diese werden von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des
Aufsichtsrates für 5 Jahre gewählt.
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann innerhalb der Wahlzeit nur aus
wichtigem Grunde widerrufen werden.
3. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5000€ belasten und verpflichten, ist die
Zustimmung beider Vorstände notwendig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereins-
Vermögen und soll in seiner Geschäftsführung von dem Bestreben geleitet sein,
die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein
auszubauen und zu festigen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Kommt keine einfache
Mehrheit zustande, entscheidet der Aufsichtsrat. Kommt dort ebenfalls keine Mehrheit
zustande, soll die Beschlussvorlage der Delegiertenversammlung vorgelegt werden.
6. Das Mitglied des Vorstandes hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die
ihm in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Pflichten entstehen.
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§ 9 Der Aufsichtsrat
1. Die Delegiertenversammlung wählt den Aufsichtsrat auf die Dauer von vier Jahren. Seine
Amtszeit endet mit der turnusmäßigen Wahl des neuen Aufsichtsrates.
2. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzer
und dessen Stellvertreter.
3. Der Vorsitzer des Aufsichtsrates hat die Sitzungen des Aufsichtsrates bei Bedarf oder auf Antrag einzuberufen und zu leiten.
4. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. An den Sitzungen des Aufsichtsrates kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen.
6. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
a) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und gesetzlicher Bestimmungen sowie Überprüfung und Vorlage des Jahresberichtes des Vorstandes vor der Delegiertenversammlung.
b) Vorschlag von Vorstandsmitgliedern gem. § 8 Punkt 2 der Satzung sowie Abschluss von Dienstverträgen mit den
Vorstandsmitgliedern.
c) Sachgerechte Prüfung, der an den Aufsichtsrat gerichteten Berufungen und Anträge.
7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen,
die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen.
§ 9a Wahl der Delegierten
1. Die Wahl der Delegierten erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste. Die Wahlliste, die Anzahl der Kandidaten
und der Delegierten wird vom Vorstand erstellt.
Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres Delegierte Min. der Kandidaten
Bis 1.000 6 - 10 15
Bis 5.000 10 - 20 30
Bis 10.000 20 - 30 45
Darüber 22 - 34 50
2. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Als Delegierter kann jedes Vereinsmitglied
gewählt werden. Hiervon ausgenommen sind der Vorstand und die Mitglieder des Aufsichtsrates. Jedes Mitglied kann beim Vorstand Wahlvorschläge bis zu der gesetzten Frist einreichen, in welcher
die Amtszeit der Delegiertenversammlung endet. Bei der ersten Wahl bestimmt der Vorstand die Abgabefrist der Vorschläge.
3. Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein. Der Vorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlliste durch
eigenen Wahlvorschläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden, als die Wahlliste
zumindest enthalten muss. Der Vorstand hat die Mitglieder durch Auslage in den Beratungsstellen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei auf die Erfordernisse eines gültigen
Wahlvorschlages hinzuweisen. Der Vorstand hat die Wahlliste unter Angabe des festgesetzten Rückgabezeitpunktes den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied hat vom Tag der Bekanntgabe
an seine Stimme schriftlich abzugeben. Die Stimmabgabe muss dem Vorstand bis zur laut Satzung maßgebenden Frist vorliegen. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen, als Delegierte zu wählen sind.
Mehrere Stimmen auf einen Kandidaten zählen dabei nur als eine Stimme. Gewählt sind die Mitglieder, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht
gewählten Kandidaten sind Ersatzdelegierte und rücken bei Ausfall eines Delegierten nach. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn eine größere Anzahl von Kandidaten angekreuzt ist, als gewählt
werden können. Zusätzlich eingetragene Namen bleiben unberücksichtigt. Bis zur Wahl einer Delegiertenversammlung bleibt die alte Delegiertenversammlung im Amt. Bis zur ersten Wahl einer
Delegiertenversammlung bleibt es bei der bisherigen Regelung. (Mitgliederversammlung).
§ 10 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung wird jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Wochen.
2. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht und begründet sein.
3. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Vereinsentwicklung sowie über das
Ergebnis der Geschäftsprüfung
b) Erteilung der Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Aufsichtsrates
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Auflösung des Vereins
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Sie beschließt über die Annahme von Anträgen durch einfache Mehrheit, soweit dies nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
6. Der Vorstand muss die Delegiertenversammlung einberufen, wenn die Lage des Vereins, der
Aufsichtsrat oder der 20. Teil der eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
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§ 11 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
1. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Vorsitzer des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Sollte kein Vertreter anwesend sein, wird von den Erschienenen ein Versammlungsleiter gewählt.
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§ 12 Beurkundung
1. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Delegiertenversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 13 Bekanntmachungen
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Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen unbeschadet der Bestimmungen in § 4 Punkt 3, § 5 Punkt 4 sowie § 10 Punkt 1 durch Auslage in den jeweiligen Beratungsstellen.
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§ 14 ersatzlos gestrichen
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§ 15 Vermögen
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Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.
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§ 16 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung
und bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei ist über die
des verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
2. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
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§ 17 Satzungsänderung
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1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Delegiertenversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem Wortlaut sowohl im Antrag
als auch in der Einladung angegeben und erläutert werden.
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§ 17a Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
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§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins
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Unna, 30.04.2020